Satzung

 

Vereinsstatut des Männergesangsvereines St.Peter am Ottersbach

(überarbeitet und angepasst nach dem Vereinsgesetz 2002)

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „Männergesangsverein St.Peter am Ottersbach". Die Kurzschreibweise lautet MGV St.Peter a.O.

Der Sitz des Vereines ist die Marktgemeinde St.Peter am Ottersbach.

Die Tätigkeit des Vereines ist lokal unbeschränkt, steirisch geprägt und bevorzugt die Region. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der nicht auf Gewinn ausgerichtete Verein widmet sich primär dem chorischen Singen der gesamten, weltweiten Chorliteratur, aber auch dem Singspiel und dem Theaterspiel, wobei auf die Urheberrechte der Produktionen und Reproduktionen genauestens geachtet wird.

Die finanziellen Mittel werden durch Spenden, Subventionen und Erlösen der Vereinstätigkeiten aufgebracht. Mitgliedsbeiträge werden dz. bis auf weiteres nicht eingehoben.

 

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

 

Beim Verein ist eine Mitgliedschaft als aktives, unterstützendes oder Ehrenmitglied möglich.

Aktive Mitglieder beteiligen sich in eigenständiger Verpflichtung ständig an der Vereinsarbeit.

Unterstützende Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit durch finanzielle und ideelle Beiträge.

Ehrenmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung mit entsprechender Begründung ernannt.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder können alle physischen, aber auch juristische Personen, die dem Vereinszwecke dienen wollen, werden.

Über die Aufnahme von aktiven oder unterstützenden Mitgliedern entscheidet die Versammlung der Leitungsorgane (der Vorstand). Eine Aufnahme kann auch ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt über Antrag der Leitungsorgane (des Vorstandes) durch die Jahreshauptversammlung.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Juristische Personen verlieren mit Ende der Rechtspersönlichkeit ihre Mitgliedschaft.

Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich, er ist den Leitungsorganen (dem Vorstand) schriftlich mitzuteilen und wird mit Ende des laufenden Monats gültig.

Der Ausschluss von Mitgliedern (Ehrenmitgliedern) kann erfolgen

a) durch grobe Verletzung der Mitgliedspflichten, insbesondere durch langzeitiges, unentschuldigtes Fernbleiben bei Vereinstätigkeiten

b) durch unehrenhaftes und vereinsschädigendes öffentliches und/oder vereinsinternes Verhalten

c) durch Verstöße gegen den Vereinszweck und die Vereinsinteressen

Der Ausschluss erfolgt durch die Versammlung der Leitungsorgane (den Vereinsvorstand), vorerst mündlich, auf schriftlichen Wunsch hin auch schriftlich und nachweislich.

Der Ausschluss von Ehrenmitgliedern obliegt der Hauptversammlung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung.

Alle Mitglieder sind verpflichtet

a) die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern

b) die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten

c) an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen

d) insbesondere die Proben regelmäßig zu besuchen und an den sonstigen Vereinstätigkeiten pflichtbewusst teilzunehmen.

Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden nehmen oder gefährdet werden könnte.

Jedes Mitglied ist berechtigt, von den Leitungsorganen (vom Vorstand) die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

§ 7 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereines sind

 

die Jahreshauptversammlung,

die in der Jahreshauptversammlung gewählten Leitungsorgane (der Vorstand),

die Rechnungsprüfer,

das Schiedsgericht.

 

§ 8 Jahreshauptversammlung (Generalversammlung)

 

Die Jahreshauptversammlung findet alle Jahre innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres statt.

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann auf Beschluss der Leitungsorgane (des Vorstandes) oder aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens 1/5 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen nach Antrag stattfinden.

Sämtliche Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor dem Hauptversammlungstermin schriftlich, oder auch mittels Telefax bzw. e-mail einzuladen. Die Anberaumung der Jahreshauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Obmann nach Beratung der Leitungsorgane (des Vorstandes).

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens eine Stunde vor Beginn dieser Versammlung schriftlich beim Obmann einzureichen. Über die Behandlung von Anträgen, die erst in der Jahreshauptversammlung eingebracht werden, entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

An der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Jahreshauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger als die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend, so findet die Jahreshauptversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Änderungen des Vereinsstatuts, des Vereinszweckes oder der Auflösung des Vereines ist die qualifizierte 2/3 Mehrheit notwendig.

Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Bei Verhinderung von Beiden führt das an Jahren älteste anwesende Leitungsorgan (Vorstandsmitglied) den Vorsitz.

 

§ 9 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

 

Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

       Die Entgegennahme sowie die Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses.

       Die Bestellung und Enthebung der Leitungsorgane (Vorstandsmitglieder) und der Rechnungsprüfer.

       Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

       Die Entscheidung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

       Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

 

§ 10 Leitungsorgane (Vorstand)

 

Zumindest sechs Personen sind Leitungsorgane

(der Vorstand), d.s. der Obmann, der Schriftführer, der Kassier und deren Stellvertreter.

Zusätzliche Mitglieder können die Chorleiter, eventuelle Wirtschafter, Archivare und bis zu zwei Sängerräte sein.

Die Funktionsperiode der Leitungsorgane (des Vorstandes) beträgt grundsätzlich vier Jahre bzw. dauert bis zur Wahl neuer Leitungsorgane (eines neuen Vorstandes). Ausgeschiedene Leitungsorgane (Vorstandsmitglieder) sind wieder wählbar.

Sitzungen der Leitungsorgane (des Vorstandes) werden vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Leitungsorgane (Vorstandsmitglieder) eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Die Leitungsorgane (Der Vorstand) fassen(t) ihre (seine) Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Leitungsorgan.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Leitungsorganes nur durch Enthebung oder durch Rücktritt.

Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit alle Leitungsorgane (den gesamten Vorstand) oder einzelne Mitglieder entheben.

Jedes Leitungsorgan (Vorstandsmitglied) kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Leitungsorgane (den Vorstand), im Falle des Rücktritts aller Leitungsorgane (des gesamten Vorstandes) an die Jahreshauptversammlung zu richten. Der Rücktritt selbst wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfogers wirksam.

Bis zur Neuwahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers ist das bisherige Leitungsorgan verpflichtet, die Aufgaben – wenn auch eingeschränkt – für den Verein wahrzunehmen.

 

§ 11 Aufgaben der Leitungsorgane (des Vorstandes)

 

Den Leitungsorganen (Dem Vorstand) obliegt die Leitung des Vereines. Ihnen kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ des Vereines gesondert zugewiesen sind. In ihren Wirkungsbereich fallen insbesondere

a) die Abfassung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses,

b) die Vorbereitung der Jahreshauptversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern und

e) wenn erforderlich, die Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereines.

 

§ 12 Besondere Aufgaben der Leitungsorgane (Vorstandsmitglieder)

 

Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen nach außen, insbesondere

gegenüber Behörden und dritten Personen,

Vertretungsbelange können aber vom Obmann auch delegiert werden. Die übrigen Leitungsorgane (Vorstandsmitglieder) erfüllen die Aufgaben ihrer Funktion entsprechend, insbesondere ist der Schriftführer für alle Protokollierungen und der Kassier für die Finanzgebarung zuständig.

Schriftliche Ausfertigungen erlangen in allgemeinen Vereinsangelegenheiten durch die Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers Rechtsgültigkeit, bei finanziellen Angelegenheiten bedarf es auch der Unterschrift des Kassiers.

 

§ 13 Rechnungsprüfer

 

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer der Funktionsperiode der Leitungsorgane (des Vereinsvorstandes) gewählt. Nur

eine unmittelbare Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Die Bestimmungen über die Funktionsperiode, auch über die Sachverhalte zu Tod, Ablauf, Enthebung und Rücktritt, gelten wie bei den Leitungsorganen (beim Vorstand) sinngemäß.

 

§ 14 Schlichtungseinrichtung – das Schiedsgericht

 

In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen und besteht aus je einem Mitglied der Streitparteien und einem Mitglied, das von den zwei Vorgenannten aus den übrigen Mitgliedern – jedoch nicht Leitungsorgan (Vorstandsmitglied) ist - innerhalb von 14 Tagen bestimmt wird. Bei Uneinigkeit entscheidet das Los. Der Vorsitz im Schiedsgericht wird mit Stimmenmehrheit entschieden, es gibt keine Stimmenthaltung.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei verpflichtender Anwesenheit der drei Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit, die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig, somit ist grundsätzlich ein weiterer Rechtsweg zum Schutze aller Mitglieder ausgeschlossen.

 

§ 15 Auflösung des Vereines

 

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen unterstützenden Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Jahreshauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator (Abwickler) zu berufen und den Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung aller Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Alle laufenden Geschäfte des Vereines sind vom Abwickler zu beenden, Forderungen des Vereines sind von ihm einzuziehen und Gläubiger des Vereines sind nach Möglichkeit zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist einem Nachfolgeverein, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, dem Steirischen Sängerbund zuzuschreiben. Besondere Beachtung gilt dabei auch dem § 16 des Vereinsstatuts.

 

§ 16 Vereinsabzeichen, Vereinstracht, Vereinsfahne und Archiv

 

Der Jahreshauptversammlung obliegt grundsätzlich der Beschluss über die Beschaffung und Verwaltung genannter Werte, es dürfen dabei keinerlei gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.

Die Vereinstracht ist immer ein Vermögenswert des Vereines. Endet eine Mitgliedschaft nach § 5 des Vereinsstatuts, so ist die Vereinstracht in entsprechendem Zustand und vollständig unverzüglich dem Verein zu übergeben. Ausnahmen sind nur durch Vorstandsbeschluss möglich.

Die Vereinstracht kann bei Auflösung des Vereines mit Beschluss der Jahreshauptversammlung in den Besitz der bis zu diesem Zeitpunkt aktiven Vereinsmitglieder übergehen.

Wenn bei Auflösung des Vereines kein Nachfolgeverein besteht, gehen noch verbliebene Sachwerte in die Verwahrung der örtlichen Gemeindeverwaltung über, um eventuelle spätere Neu- und Wiedergründungen unterstützen zu können.

 

 

Die vorliegenden, überarbeiteten und dem Vereinsgesetz 2002 angepassten Vereinsstatuten wurden in der Jahreshauptversammlung am 19. März 2006 einstimmig beschlossen. Die Statutenänderung wurde der Behörde – BH Radkersburg, Abteilung Vereinswesen – unter Beilage der vorliegenden Vereinsstatuten angezeigt. Die vereinsbehördliche Genehmigung ist bereits erfolgt.